Mittwoch, 24.06.2020
Corona-Zuschuss steuerfrei
Erhalten Arbeitnehmer zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderleistungen, etwa in Form von Sachleistungen oder Bonuszahlungen, so ist dies bis zu einem Betrag von 1500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Zusatzleistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und im Lohnkonto vermerkt werden.
Quelle: Finanztest 06/2020
st