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Mittwoch, 24.06.2020

Corona-Zuschuss steuerfrei

Erhalten Arbeitnehmer zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderleistungen, etwa in Form von Sachleistungen oder Bonuszahlungen, so ist dies bis zu einem Betrag von 1500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Solche Zusatzleistungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und im Lohnkonto vermerkt werden.

Quelle: Finanztest 06/2020
st
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