Montag, 24.06.2019
Haftung bei verpasstem Anschlussflug
Das Amtsgericht Dresden hat entschieden, dass wenn sich der Zubringerflug verspätet und somit der Anschlussflug verpasst wird, der Zubringer dafür haftet.
Amtsgericht Dresden (Az.: 105 C 1927/18)
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
ma