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Montag, 24.06.2019

Haftung bei verpasstem Anschlussflug

Das Amtsgericht Dresden hat entschieden, dass wenn sich der Zubringerflug verspätet und somit der Anschlussflug verpasst wird, der Zubringer dafür haftet.

Amtsgericht Dresden (Az.: 105 C 1927/18)
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
ma
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