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Montag, 14.01.2019

Mietminderung aufgrund Feuchtigkeitsschäden durch Wassereinbruch

Ein Mieter ist zur Mietminderung berechtigt, wenn Feuchtigkeitsschäden infolge eines Wassereinbruchs im Zimmer einer Wohnung entstehen. Zudem hat der Mieter Anspruch auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden sowie der Ursache des Wassereinbruchs. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Amtsgericht Köpenick (Az.: 7 C 243/11)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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