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Mittwoch, 14.11.2018

Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar

Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem ist eine Umlage der Wartungskosten dann nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder zahlen. Der Betrag belief sich auf ca. 54 EUR. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden und weigerten sich daher zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Zwar fallen die Mietkosten für die Rauchmelder laufend an. Sie seien aber als Kapitalkosten zu werten. Solche Kosten entstehen für Einrichtungen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet wird. Solche Kosten können nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Die Umlage der Wartungskosten auf die Mieter sei ebenfalls unzulässig gewesen, so das Amtsgericht. Zwar sei dies grundsätzlich möglich. Es sei im vorliegenden Fall aber zu beachten, dass die Mieter aufgrund von § 49 Abs. 7 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich seien. Daher obliege ihnen die Wartungspflicht. Zwar könne etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Eine solche abweichende Vereinbarung liege aber nicht vor.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de
bu
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