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Mittwoch, 03.01.2018

Keine steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studiums

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nur dann als (vorweg-genommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungs¬zusammenhang besteht. Der im Jahr 1943 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis Ende Oktober 2006 als Arzt erwerbstätig und erhielt sodann Altersruhegeld. Mit dem Eintritt in den Ruhestand begann der Kläger ein Studium der Theaterwis-senschaften. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Dennoch erkannte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben an. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallwürdigung lehnte es den erforderlichen Veran-lassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre ab, wobei es u.a. abstellte auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften, auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehenden Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot, auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16.05.2017 - 4 K 41/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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