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Dienstag, 25.04.2017

Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab 1.4.2017

Zu den zentralen Änderungen zählen u.a. beispielsweise die Einführung einer Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer von nicht länger als 18 Monaten. Die Frist knüpft an die Person des Leiharbeitnehmers an und stellt nicht auf den einzelnen Arbeitsplatz ab. Vorherige Überlassungen werden auf die Höchstdauer angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Eine weitere erhebliche Änderung führt die Reform im Bereich der Vorratserlaubnis herbei: Bisher konnten diese negative Rechtsfolgen vermieden werden in Fällen, in denen ein vermeintlicher Werk- bzw. Dienstvertrag tatsächlich eine Überlassung zwischen den Parteien darstellte. Die Berufung auf Vorliegen einer Vorratserlaubnis ist nicht mehr möglich. Denn Arbeitnehmerüberlassungen müssen nun im Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher auch als solche bezeichnet werden und der Leiharbeiter als solcher benannt werden. Verstöße gegen diese Offenlegungspflicht führen u.a. dazu, dass der Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehehmer unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher fingiert wird. Neben diesen Änderungen sieht die Reform außerdem Änderungen beim Equal-Pay-Grundsatz, beim Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher und bei der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Schwellenwerte bei Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates vor. Es empfiehlt sich, die Änderungen frühzeitig umzusetzen, um sich vor Sanktionen und unerwünschten Rechtsfolgen zu schützen.

Quelle: www.frankfurt-main.ihk.de
sg
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