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Montag, 19.06.2017

Werbungskostenabzug bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.12.2016 über die Handhabung des Werbungskostenabzugs bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers entschieden. Wird ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, können die Aufwendungen von jedem Steuerpflichtigen, der dieses Arbeitszimmer nutzt und die Aufwendungen dafür auch wirtschaftlich trägt, geltend gemacht werden. Entscheidend ist nämlich, dass der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht objektbezogen sondern personenbezogen durchgeführt wird. Der Nutzungsumfang spielt hierbei keine Rolle. Voraussetzung ist natürlich, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer für berufliche Zwecke benötigt.

BFH, Urt. v. 15.12.2016 - VI R 86/13
Quelle: www.deubner-steuern.de
bu
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