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Montag, 30.11.-0001

2017-04-03

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. Entscheidend ist, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Schon die Berufsbezeichnung spricht dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liegt. Außerdem wird hier der Umsatz zugunsten des Arbeitgebers generiert. Bei den am Betriebssitz des Arbeitgebers ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind. Die Zug-Servicemitarbeiterin übt daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit aus. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen können grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 – 2 K 2581/14 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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