Montag, 09.01.2017
Geeichte Zähler
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied (Az.: 4 A 1150/15), dass ein Hausverwalter für die Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten keine Werte verwenden darf, die mit ungeeichten Zählern gemessen wurden. Dies kann ihm das Eichamt verbieten.
Quelle: Finanztest 1/2017
ma