Dienstag, 12.12.2017
Lohn für Nacht und Feiertag
Für die Bezahlung von Arbeit in der Nacht und an Feiertagen gilt der Mindestlohn als untere Grenze, aus der sich Zuschläge berechnen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil.
(Az. 10 AZR 171/16)
Quelle: Finanztest Oktober 2017
sg