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Mittwoch, 04.04.2018

Kündigung wegen Antritts einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gerechtfertigt

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Wiesbaden. Es entspreche laut Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie dient.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017 -8 Sa 146/17-
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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