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Freitag, 17.03.2017

Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden gilt aufgrund des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen

Die in § 9 Abs. 5 StVO geregelten Sorgfaltspflichten eines Rückwärtsfahrenden gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar. Sie finden aber über § 1 StVO mittelbar Anwendung. Zudem kann das Verschulden des Rückwärtsfahrenden gemäß den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis auch bei Parkplatzunfällen vermutet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Verschulden des Ausparkenden kann nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar hergeleitet werden. Jedoch erlangt sie über § 1 StVO eine mittelbare Bedeutung. Danach muss sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. In diesem Zusammenhang kann auf die Grundsätze zum Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden. Steht fest, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignet, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher für ein unfallursächliches Verschulden des Ausparkenden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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