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Dienstag, 26.09.2017

Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass wenn ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vorsieht, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, dieser auch mit mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen ist. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG, soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Anspruch besteht. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt. Dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen und so scheidet ein Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung aus.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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