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Montag, 19.12.2016

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Unter Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liegt regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei werden Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen liegen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016 – 1 K 3229/14 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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