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Dienstag, 25.04.2017

Krankenhaus hat bei fehlender Patienteneinwilligung zur stationären Behandlung keinen Anspruch auf Vergütung

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Krankenhaus dann keine Vergütung verlangen kann, wenn der Versicherte die Aufnahme gegen den ärztlichen Rat verweigert hat. Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen, führt nicht zu einer Vergütung durch die Krankenkasse, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt. Auch die Tatsache, dass die Daten des Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben werden, kann nicht als Beginn einer stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür ist das Einverständnis des Versicherten notwendig. Sofern Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden, kann von diesem Einverständnis regelmäßig ausgegangen werden.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.01.2017 – S 3 KR 555/15 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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