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Mittwoch, 04.04.2018

Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitgeber bei Impfschaden aufgrund Grippeschutzimpfung durch Betriebsarzt

Erleidet ein Arbeitnehmer bei einer von einem Betriebsarzt vorgenommenen Grippeschutzimpfung einen Impfschaden, haftet dafür nicht der Arbeitgeber. Dieser verletzt durch eine fehlende Aufklärung über die Impfrisiken weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten, noch Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Dies hat das Landesarbeits-gericht Baden-Württemberg entschieden.

Eine Haftung der Arbeitgeberin lasse sich darüber hinaus nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aufgrund eines Unterlassens oder einer Mittäterschaft herleiten, weil die Arbeitgeberin die Impfung in ihrem Betrieb erst ermöglicht hat. Eine solche Haftung scheitere daran, dass die Durchführung einer solchen betrieblichen Impfung nicht rechtswidrig sei, sondern als Ganzes gesehen einen sinnvollen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Belegschaft und der Bevölkerung biete.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 9 Sa 11/16-
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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