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Montag, 06.02.2017

Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber können bei Paketzustellern nicht als Arbeitslohn angesehen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Düsseldorf begründet dies so. Es fehlt bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, denn das Unternehmen erfüllt mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen hat auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Ungeachtet dessen ist die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden sind. Dabei handelt es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

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