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Dienstag, 10.04.2018

Beschädigung der Wohnungstür

Das Amtsgericht Melsungen entschied, dass ein Vermieter einem Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen darf, wenn der Mieter die Wohnungstür das Nachbarn so stark mit einem Hammer beschädigt, dass diese ausgetauscht werden muss.

Amtsgericht Melsungen (Az.: 4 C 325/17)
Quelle: Finanztest 04/2018
ma
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