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Montag, 14.11.2016

Nicht kostendeckende Vermietung

Alleingesellschafter und Geschäftsführer der G-GmbH ist G. Im März 2007 erwarb die G-GmbH für 345.000 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von rd. 27.937 EUR ein 490 qm großes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Dieses vermietete sie ab dem 1.7.2007 zu einem monatlichen ortsüblichen Mietzins von 900 EUR (ohne Nebenkosten) an G und dessen Lebensgefährtin. Als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung machte die G-GmbH für das Jahr 2007 die Reparatur der Heizungsanlage und Absetzungen für Abnutzung auf das Gebäude geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der G-GmbH an G vorliege, weil statt der Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt worden sei, und ermittelte für 2007 eine vGA in Höhe von 7.861 EUR: Die Frage einer Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen kommt, stelle sich hier nicht. Es sei vielmehr eine vGA in Höhe der Differenz der um einen Gewinnaufschlag erhöhten Kostenmiete und der tatsächlich geleisteten Miete anzusetzen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 27.7.2016, Az. I R 12/15
Quelle: taxmail.de
pk
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