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Montag, 12.06.2017

Abgabepflicht für Einkommensteuererklärung

Das Finanzamt hatte für den Steuerpflichtigen S auf den 31.12.2005 einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 46.749 EUR festgestellt. Seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 gab S, der in dieser Zeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, im Dezember 2013 beim Finanzamt ab. Zuvor hatte er in einem Schreiben ausgeführt: "Bitte führen Sie die Verlustverrechnung mit den Einkünften der Folgejahre durch und tragen Sie den verbleibenden Verlust jeweils vor. Dazu möchten Sie bitte entsprechende Verlustfeststellungen erlassen." Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung für die Jahre 2006 bis 2008 jedoch ab, weil der Antrag auf Veranlagung von S nicht fristgerecht gestellt worden sei. S war dagegen der Ansicht, das Finanzamt sei dazu verpflichtet, ihn für die Jahre 2006 bis 2008 zur Einkommensteuer zu veranlagen, und bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. VI R 43/15
Quelle: taxmail.de
pk
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