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Donnerstag, 08.07.2021

Nichtragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden

Das Nichttragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden für Kopfverletzungen nach einem Unfall. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor. Ein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Schutzhelms kann nur dann vorliegen, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinen Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist. Ein solches Verkehrsbewusstsein bestehe aber nach wie vor nicht, da die bei weitem überwiegende Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung nach wie vor keinen Helm beim Fahrradfahren nutzt, insbesondere nicht innerorts im Alltagsradverkehr. Eine andere Bewertung kann für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens gelten, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020 – 13 U 1187/20 –
Quelle: Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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