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Donnerstag, 08.07.2021

Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außer-gewöhnliche Belastungen abgezogen werden

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 15/18 entschieden. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass für Prozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) gilt. Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmswei-se) zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes ist aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetz-gebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen.

Bundesfinanzhof, VI-R-15/18, Pressemitteilung vom 05.11.2020
Quelle: LEXinform
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