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Montag, 17.05.2021

Keine Umlagefähigkeit der Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom"

Die in einer Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden. Die Kostenposition "Wartungskosten" ist nicht umlagefähig, da nicht erkennbar ist, um was für Wartungs-kosten es sich handeln soll. Die Kosten "Allgemeinstrom" sind ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine der-artige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt. Umlagefähig sind allenfalls die Kosten für die Beleuchtung.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2020 – 49 C 363/19 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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