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Dienstag, 09.10.2018

Kosten für Kundenservicehotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen

Das Landgericht München hat entschieden, dass für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline keine Kosten anfallen dürfen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Nach europarechtlichen Vorgaben ist zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Diese beruhen heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen und somit ist auf die Höhe dieser Kosten abzustellen.

Landgericht München I, Urteil vom 01.08.2018 – 37 O 15341/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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