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Mittwoch, 04.10.2017

YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse ihrer Nutzer herausgeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat YouTube und Google dazu verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Allerdings wurde zugleich festgestellt, dass dabei die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse nicht herausgegeben werden muss. Zur Begründung wird angeführt, dass YouTube und Google die gewerbsmäßige Dienstleistung für die von den Nutzern begangene Rechtsverletzung zur Verfügung gestellt haben. Damit sind Sie gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet Auskunft über „Namen und Anschrift“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ fällt auch die E-Mail-Adresse. Bei den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“ geht es allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ kann. Dies trifft eindeutig auch auf die E-Mail-Adresse zu. Auch hier handelt es sich um eine Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht. Die Telefonnummer und IP-Adresse sind dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörpern die „Anschrift“ einerseits und die „Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Auch der IP-Adresse kommt keinerlei Kommunikationsfunktion zu. Sie dient allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine Webseite aufgerufen wurde.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2017 – 11 U 71/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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