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Montag, 19.11.2018

Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung bei Verkauf

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob bei einem Vermietungsobjekt nach dessen Verkauf nachträgliche Werbungskosten in Form von Schuldzinsen abgezogen werden können. Ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt auch dann bestehen, wenn die mit diesen Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert wird. Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist daher maßgeblich, was mit dem Veräußerungserlös geschieht. Schafft der Steuerpflichtige mit dem Verkaufserlös eine neue Einkunftsquelle an, besteht der Zusammenhang am neuen Objekt fort. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkaufserlös zur Erzielung von Kapitaleinkünften dient. Das führt zu einer Stundung des Veräußerungserlöses und somit zu einer Umwidmung der mit dem veräußerten Objekt zusammenhängenden Schuldzinsen zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Die Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheidet allerdings aus, denn der Abzug von Werbungskosten ist gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG seit Einführung der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Die Vorschrift gilt auch für Schuldzinsen, die auf Darlehen entfallen, die schon vor der Einführung der Abgeltungsteuer aufgenommen worden sind.

FG Düsseldorf, Anmerkung vom 21.08.2018
Quelle: LEXInform
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