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Mittwoch, 12.09.2018

Ehe für Alle - Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001 in denen eine Lebenspartnerschaft bestand

Das EheöffnungsG bestimmt in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige.

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 20.08.2018 zum Urteil 1 K 92/18 vom 31.07.2018
Quelle: www.datev.de
bu
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