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Montag, 26.08.2019

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen

Belehrungspflicht des Arbeitgebers bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2019 - 4 Sa 242/18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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