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Montag, 17.06.2019

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. April 2019 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € fallen und daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände werden nur für deren Nutzung getätigt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.

Bundesfinanzhof, VI-R-18/17, Pressemitteilung vom 06.06.2019
Quelle: LEXInform
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