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Montag, 29.04.2019

Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Verbot von kurzzeitigen Vermietungen von Eigentumswohnungen z.B. an Feriengäste der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Der Bundesgerichtshof begründet dies wie folgt. Ein Vermietungsverbot greift in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Dieses Verbot kann also nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen. Denn auch die Zweckbestimmung der Einheiten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von den Eigentümern selbst genutzt werden, würde eingeschränkt, wenn eine Vermietung fortan unterbleiben müsste. Allerdings stehen den übrigen Wohnungseigentümern andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Mit einer Kurzzeitvermietung einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste müssen nicht hingenommen werden. Dies kann ein Unterlassungsanspruch begründen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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