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Dienstag, 13.12.2016

Keine Steuervorteile bei Fettabsaugung

Da Fettabsaugen keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode und somit keine zwingende Behandlung darstellt, können die Kosten für die Behandlung nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werde. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Az. 4 K 2173/15.
Quelle: Finanztest 11/16
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