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Sonntag, 26.05.2019

Garagenkosten mindern nicht Nutzungswert eines Firmenwagens

Das Finanzgericht Münster urteilte, dass Garagenkosten keine Nutzungsabhängigen Kosten seien und somit nicht den Geldwerten Vorteil kürzen. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger ein Kraftfahrzeug dass von seinem Arbeitgeber gestellt wurde. Der Arbeitslohn erhöhte sich unstrittig durch diesen Nutzungsvorteil. In seiner Einkommensteuererklärung versuchte der Kläger seinen nach der 1% Methode berechneten Nutzungsvorteil um Garagenkosten zu kürzen, mit der Begründung, dass mit seinem Arbeitgeber mündlich vereinbart sei, das Auto in eine abschließbare Garage zu stellen. Das Gericht lehnte ab, mit der Begründung nutzungsabhängige Kosten, die den Nutzungsvorteil kürzen dürfen, seien nur Kosten die benötigt sind zur Inbetriebnahme des tatsächlichen Fahrzeugs, wie beispielsweise Benzin.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E –
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
sl
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