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Mittwoch, 23.05.2018

BAG: Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erforderlich für Wirksamkeit einer Versetzung durch Arbeitgeber

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, um einen Arbeitnehmer zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auch auf dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 kehrte ein Arbeitnehmer nach langer Erkrankung in den Betrieb zurück. Der Arbeitnehmer wollte wie vor seiner Erkrankung in der Nachtschicht tätig sein. Die Arbeitgeberin hielt dies angesichts seines Gesundheitszustands für nicht machbar. Sie befürchtete einen weiteren krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers und versetzte ihn daher in die Wechselschicht, da in dieser der Arbeitnehmer leichter ersetzbar sei. Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und klagte auf Einsetzung in der Nachtschicht. Während das Arbeitsgericht Pforzheim die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg statt. Seiner Auffassung nach sei die Versetzung des Arbeitnehmers unzulässig gewesen, da die Arbeitgeberin kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte. Sie habe daher bei der Ausübung ihres Weisungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens überschritten. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Zwar sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Jedoch führe das Unterlassen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber, die auch auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gestützt werden, bereits deswegen unwirksam sei. Das Gesetz sehe im Fall der Unterlassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtsfolgen vor. Zudem handele es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die Versetzung billigem Ermessen entsprach. Dabei muss es auf Anweisung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigen, dass es gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, dass Nachtarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich sei und negative Auswirkungen habe. Zudem habe es den Vortrag der Arbeitgeberin zur einfacheren Ersetzbarkeit des Arbeitnehmers in der Normalschicht überprüfen müssen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17-
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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