Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten mit tatsächlich geförderten Zulagen ist unpfändbar
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann. Aus der Entscheidung geht hervor, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, dass Riester-Verträge nicht übertragbar sind und somit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG auch nicht pfändbar sind. Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvor-sorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Hierfür reicht aus, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig ist und bereits ein Zulagenantrag für das entsprechende Beitragsjahr gestellt ist.