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Montag, 10.04.2017

Überteuerte Abrechnungen für Schlüsseldienstarbeiten gelten nicht immer als Wucher

Rechnet der Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers ist es erforderlich, dass eine Zwangslage ausgenutzt wird. Allein das Ausgesperrt sein reicht als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen. Solche Umstände können z.B. sein, dass ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht. Weiterhin ist es dem Ausgeschlossenen zumutbar, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen. Denn im Wirtschaftsleben ist es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
me
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