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Montag, 10.12.2018

Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Prämien der gesetzlichen Krankenkasse, die auf einem Wahltarif beruhen die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern. Nach § 53 Abs. 1 SGB V ist eine Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuer-pflichtigen mindert. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Die wirtschaftliche Belastung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Damit ist die Prämie anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Der Unterschied besteht darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen. Damit entspricht die Beurteilung der Prämie der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. So werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert.

Bundesfinanzhof, X-R-41/17, Pressemitteilung vom 05.09.2018
Quelle: LEXInform
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