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Dienstag, 21.11.2017

Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter verlangen kann, in einer Betriebskosten-abrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter sie zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. Der Vermieter muss keine „Steuerbescheinigung nach § 35 a EStG“ erteilen oder steuerberatend tätig werden, indem er einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ einordnet und be-zeichnet. Jedoch muss der Mieter die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht worden sind und welche Beträge hierfür aufgewendet wurden. Dazu muss der Vermieter die Pauschalrechnungen aufschlüsseln und den Anteil der Dienstleistungen ausweisen. Dieser Verpflichtung kann sich der Vermieter auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag, welche dies ausschließt, entziehen. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist damit unwirksam.

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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