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Montag, 31.10.2016

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

Die Eheleute M und F zahlten im Jahr 2009 Versicherungsbeiträge i. H. v. 29.551 EUR; hiervon entfielen 13.797 EUR auf die Krankenversicherungen. Das Finanzamt berücksichtigte von den gesamten Versicherungsbeiträgen 10.138 EUR als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 machten M und F Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge i. H. v. 13.940 EUR geltend. Das Finanzamt kürzte diese im Grundsatz vollständig abziehbaren Sonderausgaben um eine Beitragsrückerstattung für die Vorjahre i. H. v. 1.306 EUR, die Ehemann M 2010 erhalten hatte: Es komme nicht darauf an, ob die erstatteten Beiträge sich im Veranlagungszeitraum ihrer Verausgabung als Sonderausgaben tatsächlich ausgewirkt hätten. Die Verrechnung im Erstattungsjahr finde vielmehr statt, wenn und soweit sie möglich sei. Hiergegen machten die Eheleute geltend, es handele sich aufgrund des Systemwechsels bei der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Art nach um völlig unterschiedliche Formen des Vorsorgeaufwands, die deshalb nicht miteinander verrechnet werden könnten. Da sich die Krankenversicherungsbeiträge 2009 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung für den Sonderausgabenabzug hätten auswirken können, seien Beitragsrückerstattungen auch nur dort zu kürzen. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

BFH-Urteil vom 6.7.2016, Az. X R 22/14
Quelle: taxmail.de
pk
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