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Dienstag, 02.05.2017

Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird. Die Begründung des Landgerichts sieht wie folgt aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung erhalten hat, ist die Formularklausel, durch die die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt wird, unwirksam. Nach dem Gesetz ist die kundenfeindlichste Auslegung zu wählen. Die Klausel kann dann so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführt, obwohl diese fällig sind, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung hat. Nach den gesetzlichen Regelungen ist dies unwirksam, da zwingend untersagt ist, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in engen Grenzen es für zulässig erachtet hat, die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Denn diese Grenzen sind nicht näher definiert worden und ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist auch nicht in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommen. Zudem benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Ein solcher Ausgleich muss klar und deutlich vereinbart sein.

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017 – 67 S 7/17 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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