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Freitag, 17.03.2017

Private Pkw-Nutzung aufgrund einer Erkrankung

Arbeitnehmer A wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Jahr 2014 zunächst nach der sog. 1 %-Regelung mit 433 EUR pro Monat versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 machte A geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 EUR (= 5 Monate x 433 EUR) zu kürzen sei, weil er seinen Firmenwagen für fünf Monate nicht nutzen konnte und durfte. Am 23.2.2014 hatte A einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden war. Das Fahrverbot wurde erst am 29.7.2014 durch eine Fahrschule wieder aufgehoben. Für die Zeit des Fahrverbots darf nach Ansicht von A keine Besteuerung erfolgen, weil überhaupt kein Vorteil entstanden ist und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliegt. Die Nutzung des Fahrzeugs ist nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber nämlich untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist. Dritte sind nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich ist das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden. Das Finanzamt beharrte dagegen auf einer Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung auch für die Zeiten der Fahruntüchtigkeit des A. Dieser war damit nicht einverstanden und bekam beim Finanzgericht Recht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E
Quelle: taxmail.de
pk
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