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Donnerstag, 13.06.2019

Kein Kindergeldanspruch für Zweitausbildung bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nach Abschluss der Erstausbildung

Der Bundesfinanzhof hat einen Anspruch auf Kindergeld zurückgewiesen wenn nach der Erstausbildung keine unmittelbare Zweitausbildung folgt, sondern eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wird. Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerfachangestellte nach Ihrer Ausbildung für ein Jahr weiterhin in Ihrem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Danach begann Sie eine Weiterbildung zur geprüften Betriebswirtin. Der Vater beansprucht für den gesamten Zeitraum Kindergeld, die Familienkasse lehnte aber ab.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2018 - III R 18/17 -
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
sl
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