Mittwoch, 09.08.2017
Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung von Semesterbeiträgen
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Zahlung des Semesterbeitrags für das folgende Semester nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheids nicht mehr fristgerecht vorgenommen werden kann. Auch mit der Begründung, dass dem Studierenden der entsprechende Geldbetrag nicht zur Verfügung steht, kann keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Exmatrikulationsbescheid erreicht werden. Die zwangsweise Exmatrikulation kann nur durch die fristgemäße Zahlung des Semesterbeitrags innerhalb der Widerspruchsfrist des Exmatrikulationsbescheids erreicht werden.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1167/16.MZ –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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