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Samstag, 03.06.2017

Schadensersatz des Arbeitsgebers nach Diskriminierung ist steuerfrei

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Entschädigungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung zahlen muss, steuerfrei sind. Bei einer Entschädigungszahlung handelt es sich nicht um den Ersatz für einen entstandenen materiellen Schaden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgangener Arbeitslohn), sondern um den Ausgleich eines immateriellen Schadens i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung. Somit ist eine solche Entschädigung steuerfrei und nicht als Arbeitslohn anzusehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Entschädigung im Rahmen eines Vergleiches gezahlt wurde.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 –
Quelle: kostenlose-urteile.de
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