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Montag, 27.03.2017

Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung

Die Eheleute M und F sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn S. Im Jahr 2001 zog die Ehefrau F mit S aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Jahr 2012 führte das Finanzamt eine Zusammenveranlagung für die Eheleute durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei F zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür gar nicht mehr vorlägen, und veranlagte M und F daraufhin einzeln zur Einkommensteuer. Die Eheleute waren dagegen der Ansicht, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen F im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des M begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends sowie an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. M und F bekamen beim Finanzgericht Recht.

FG Münster, Urteil vom 22.2.2017, Az. 7 K 2441/15 E
Quelle: taxmail.de
pk
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