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Montag, 10.10.2016

Sturz nach versuchtem Kauf einer Semmel stellt versicherten Arbeitsunfall dar

Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit sich ein Semmel kaufen möchte und dazu aussteigt um zu einem Bäcker zugehen wird der versicherte Arbeitsweg unterbrochen. Die Unterbrechung endet jedoch schon bei der beabsichtigten Rückkehr zum Fahrzeug. Falls also eine Verletzung bei Rückkehr zum Fahrzeug geschieht liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor. In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu einem Bäcker geparkt und hatte nach dem aussteigen die Straße überquert. Als dem Arbeitnehmer die Schlange vor dem Bäcker allerdings zu lang erschien, drehte er um. Dabei kam er ins stolpern und stürzte. Aufgrund dieses Unfalls beanspruchte der Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung. Da diese der Meinung war das kein Arbeitsunfall geschehen ist, erhob der Arbeitsnehmer Klage. Das Sozialgericht in München wies die Klage ab. Das Landessozialgericht München hob die Entscheidung des Sozialgerichts jedoch auf und entschied zu Gunsten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitnehmer hatte sich nach dem Umdrehen wieder zu dem versicherten Arbeitsweg im Sinne von §8 Abs. 2 Nr1 SGB VII befunden.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015
hr
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