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Montag, 01.07.2019

Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Bei einer Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG dürfen Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine ausdrücklich geregelte Ausnahme vorliegt. Diese Ausnahmen sind z.B. die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder die unentgeltliche Abgabe von Kundenzeitschriften. Durch das Verbot von Werbegaben soll ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.

Bundesgerichtshof, I-ZR-206/17, I-ZR-60/18, Pressemitteilung vom 06.06.2019
Quelle: LEXInform
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