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Montag, 15.04.2019

Videoüberwachung in Zahnarztpraxis unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt. Die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder setzt voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019 – BVerwG 6 C 2.18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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