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Montag, 17.12.2018

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub des Verstorbenen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Schließt das nationale Recht eine solche Möglichkeit aus, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt. Durch den Tod des Arbeitnehmers kann der Entspannungs- und Erholungsaspekt zwar nicht mehr wahrgenommen werden, allerdings ist der zeitliche Aspekt nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub. Es umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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