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Montag, 29.10.2018

Mietnebenkostenerstattung darf als Einkommen angerechnet werden

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Dies ist auch der Fall, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten gesenkt hat, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Auch das Absehen von einer Einkommensanrechnung des Sozialleistungsträgers in der Vergangenheit begründet keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung. Im Rahmen der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung besteht nur ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018 – S 11 SO 569/18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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