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Montag, 06.11.2017

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Inter-netzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Dabei begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Vorhandensein eines Empfangsgerätes oder eines Internetanschlusses leicht festzustellen ist und keine unüberwindbare Schwierigkeit darstellt.

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 27.09.2017 – 6-C-32/16 –
Quelle: Lexinform
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